Die Bürgerschützen im 19. Jahrhundert

Mit dem Jahre 1735 enden die uns erhalten gebliebnen Protokolle der Jahresversammlungen der Bürgerschützen. Für die folgenden Jahrzehnte liegen keine Quellen zur Geschichte dieser Gesellschaft mehr vor.
Die zeitlich nächsten dürften die im Protokollbuch der Schützenbruderschaft im Pfarrarchiv Hirschberg aufbewahrten undatierten "Regulen und Statuten, der Amts- und Schützen Bruderschaft zu Hirschberg, worunter allerhand löbliche Handwercker begriffen sind, und zwarn unter dem Schutze des heiligen Christophori, Stadts- und Kirchen Patrons" sein, auf die bereits oben einmal kurz eingegangen wurde, weil in ihnen die Schützen erstmals unter dem Patronat des hI. Christophorus auftreten. Als Entstehungszeit dieser Satzung haben wir das Ende des 18. bzw. den Beginn des 19. Jahrhunderts angenommen.
Sie ist noch sehr vom handwerklich-korporativen Charakter der Gesellschaft geprägt. Deutlicher als in den Schriftstücken des Jahres 1665 tritt hier die Bindung der Bruderschaft an die weltliche Obrigkeit bzw. den Hirschberger Stadtrat zutage, dem sowohl bei der Ansetzung des Festes, als auch bei der Besetzung der Vorstandsämter die Entscheidung zufällt (Art. 9). Auch auf das gute und anständige Benehmen der Schützenbrüder, ein Hauptanliegen nahezu aller Gesellschaften, wird hier mehr Wert gelegt (Art. 11,12). Erstaunlich ist die Feststellung, daß es durchaus nicht ungewöhnlich ist, wenn das jährliche Hochfest einmal nicht stattfindet (Art. 14). Es wird allerdings kein Hinweis gegeben, woran eine Durchführung damals scheitern konnte. Ich glaube aber aus einigen Andeutungen, vornehmlich aus späterer Zeit entnehmen zu können, daß unter anderem ein zeitweiliger Kapitalmangel der Gesellschaft der Grund sein könnte.

Mit dieser Satzung verlieren sich die Quellen zur Bürgerschützen-Bruderschaft erneut für einige Jahrzehnte, um erst ab der Mitte des letzten Jahrhunderts wieder vorzuliegen. Im Jahre 1843 kam es innerhalb der Gesellschaft zu einem Streit über ein von den Schützen verliehenes Kapital von 15 Reichstalern. Der damalige Schützenschreiber Kaspar Aßmann warf dem Vorstand, namentlich dem Scheffer Nikolaus Zeiger vor, daß dieses Geld durch Unachtsamkeit und schlechte Verwaltung verloren gegangen sei. Er verlangte eine rückhaltlose Aufklärung der Sache sowie Einsichtnahme in die Bücher, um diese durch zwei andere Vorstandsmitglieder schriftlich prüfen zu lassen. Zeiger verweigerte indessen die Herausgabe der erforderlichen Papiere und verwies darauf, daß nur er das Recht habe, die Statuten und die übrigen Schriftstücke der Gesellschaft einzusehen. Nun wandte sich Aßmann an den Amtsbürgermeister Gutjahr, um diesen zu bitten, sich für die Herausgabe der Bücher zu verwenden.

Gutjahr forderte daraufhin sowohl Bürger- als auch Jungschützen auf, innerhalb von nur drei Tagen bei Verhängung einer Strafe von zwei Mark eine beglaubigte Abschrift ihrer jeweiligen Statuten einzureichen, um einen Einblick in die Rechtslage innerhalb beider Bruderschaften zu bekommen. Ferner teilte er Aßmann bezüglich seiner Beschwerde mit, daß er ebenso wenig wie die Polizeibehörde das Recht habe, die Papiere einzufordern.

Zeiger sei nur verpflichtet, sie bei seinem Abgange dem neugewählten Vorstand zu übergeben. Sollte er es verschuldet haben, daß den Schützen ein Kapitalverlust entstanden sei, so bleibe es der Gesellschaft vorbehalten, vor einem ordentlichen Gericht gegen den Scheffer vorzugehen. Über den weiteren Fortgang und den Ausgang dieses Rechtsstreites liegen wiederum keine Belege mehr vor.

Die nächste Nachricht über die Bürgerschützen stammt vom 23. Mai 1847. An diesem Tage beschloß der Vorstand den Artikel 4 der bis dahin gültigen undatierten Satzung dahingehend abzuändern, daß ein Amtskind, das in die Bruderschaft einzutreten wünschte, nicht mehr wie bisher nur 1 Reichstaler und ½ Pfund Wachs, sondern 1 Reichstaler 4 Silbergroschen und wahlweise1/2 Pfund Wachs oder 7 Silbergroschen 9 Pfennige an den Scheffer abzuführen habe. Es wurde außerdem in das Ermessen des Vorstandes gestellt, Fremden oder solchen, die keine Amtskinder waren und die bis dahin 2 Reichstaler und ein Pfund Wachs zu bezahlen hatten, einen Teil dieser Summe nachzulassen.
Für diese Satzungsänderung kommt meines Erachtens neben den bereits angesprochenen finanziellen Schwierigkeiten, die man durch Werbung neuer Mitglieder beheben wollte, nur eine Erklärung in Frage, die in den allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Zusammenhang der ersten Jahrzehnte des letzten Jahrhunderts fällt.

Bedingt durch die mit der Französischen Revolution und den napoleonischen Befreiungskriegen einsetzenden Entwicklungen, "die unser gegenwärtiges Leben bestimmen und die damalige Welt von Grund auf veränderten"180, begannen Anfang des letzten Jahrhunderts auch die bis dahin in sich abgeschlossenen, nur einem engen Kreis der Bevölkerung zugänglichen "Bürger"-Schützen-Gesellschaften, sich nach außen zu öffnen und neue Mitglieder anzuziehen. Dabei gaben sie einen Großteil ihrer älteren "militärischen, polizeilichen und ordnungsstiftenden Ziele auf, die nun voll und ganz vom Staat und den Gemeinden übernommen wurden". Diese Entwicklung geht einher mit einer Bedeutungswandlung des Begriffes ,Bürger' bzw. ,bürgerlich'.

SAUERMANN skizziert dieses neue Selbstverständnis der Schützenbruderschaften und die Abkehr von ihren traditionellen Aufgaben mit treffenden Worten, die in dieser Form auch auf das Schützenwesen in Hirschberg anzuwenden sind.

"Es ist historisch nicht gerechtfertigt, wenn die heutigen Schützenvereine ihre Gründungsdaten über die Zeit vor 1815 hinaus zurückversetzen. Die Schützenvereinigungen vor dieser Zeit unterscheiden sich grundlegend von denen, die sich im 19. und 20. Jahrhundert herausbildeten. Gemäß dem neuen Zeitgeist sollten die Schützenvereinigungen nun nicht mehr Zusammenschlüsse einer weitgehend homogenen Bevölkerungsschicht sein, sondern sie versuchten, die Standesunterschiede aufzuheben. Nicht mehr die Einteilung nach der Zufälligkeit von Stand und Geburt, sondern nach Leistung und persönlicher Neigung sollte entscheidend sein. Schütze brauchte nur der zu werden, der es auch wirklich sein wollte. Keiner sollte gezwungen sein. Als Organisationsform hatte das Bürgertum den Verein entwickelt, den freiwilligen Zusammenschluß Gleichgesinnter zu dem Zweck, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Ein Austritt ist jederzeit möglich.

Die Schützenvereine waren zunächst recht lockere Zusammenschlüsse. Sie stellten eigentlich Organisationskomitees zur Sicherung der Durchführung eines jährlich zu feiernden Schützenfestes dar. Bei diesem Fest -so war jedenfalls das Ideal- sollten sich alle Bürger eines Ortes zu einem harmonischen Ganzen zusammenfinden und zwanglos miteinander sprechen können. Keiner sollte ausgeschlossen sein. In den ersten Satzungen dieser Zeit wird sogar ausdrücklich gesagt, daß auch nicht ortsansässige Personen Mitglieder des Schützenvereins sein können. Auch Juden wurden -zwar oft nach langen Auseinandersetzungen- in die Schützengesellschatten aufgenommen. Das Schützenfest galt als Volksfest schlechthin."

Auch in Hirschberg setzte sich dieses neue Selbstverständnis der Schützenvereinigungen durch, wenn auch gut zwanzig Jahre später als anderswo, und man begann, neue Schützen aus den Kreisen der Bevölkerung aufzunehmen, denen bislang der Eintritt in die Gesellschaft verwehrt gewesen war. Diese Veränderung innerhalb des Schützenwesens führte, wie die Präambel verdeutlicht, zur Neufassung der Statuten im Jahre
1853:


"Zur Erhaltung der Schützenbruderschaft zu Hirschberg ist eine Revision und Ergänzung ihrer Statuten für nothwendig erachtet worden"

Der Beitritt zur Gesellschaft steht nun jedem frei, der im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist (§1, §2). Das man zuvor Schwierigkeiten mit der Ausrichtung des Festes gehabt hatte und diese behoben wissen wollte, zeigte der Paragraph 4, der festlegt, daß jeder Schützenbruder zu Fronleichnam eines jeden Jahres einen Reichstaler an die Schützenkasse zu zahlen hat. Der Verein wirtschaftet mit diesem Geld und garantiert dafür freien Eintritt, Musik und Verpflegung an allen vier Festtagen.

Die Zusammensetzung des Vorstandes wird zum ersten Mal in der Geschichte der Bürgerschützen definitiv schriftlich festgelegt, wobei jedoch betont wird, daß er dieses Aussehen bereits schon seit längerer Zeit gehabt habe. Auffällig ist, daß im Gegensatz zum Brauch des 17. und 18. Jahrhunderts nur noch ein Scheffer oder Rendant genannt wird, und die Schenken ganz weggefallen sind (§6). Das ist ein sicheres Indiz dafür, daß die Hirschberger Schützen ihr Bier schon so lange, wie der Vorstand sich in dieser Weise zusammensetzte nicht mehr selber brauten bzw. in ihren Reihen brauen ließen, und daß die Feste nicht mehr in Eigenverantwortung auf dem Rathause, sondern wahrscheinlich in einem Lokal gefeiert wurden. Diese Annahme findet allerdings erst im Paragraph 17 der Satzung von 1859 ihre endgültige Bestätigung.
Nach wie vor gegeben ist die ausschlaggebende Bedeutung der Obrigkeit, in diesem Falle des Stadtvorstehers, für die Zusammensetzung der Vorstandschaft: Der Bürgermeister ernennt den Hauptmann, die anderen werden von letzterem in Zusammenarbeit mit den ausscheidenden Vorständen bestimmt (§ 10).

Dies dürfte meines Erachtens eine Konzession der Schützen an die preußische Regierung sein, die sich während des gesamten 19. Jahrhunderts über ihre nachgeordneten Behörden bemühte, aus finanziellen und aus politischen Gründen die Feier der Schützenfeste und die Bedeutung der Schützenvereine im gesellschaftlichen Leben weitesgehend einzuschränken
Im Zusammengehen mit der Kirche, die freilich aus anders gelagerten Motiven ebenfalls eine zeitliche Begrenzung oder Abschaffung der Feiern wünschte, gelang dies auch fast überall.
Auch in Hirschberg mußten die Bürgerschützen diesem Drängen nachgeben und sich (ebenso wie die Junggesellen) auf die Verfügung des Landrates in Arnsberg vom Jahre 1858 hin um eine Neufassung der gerade sechs Jahre alten Satzung bemühen. Am 19. März 1859 schickte der Rendant Friedrich Baronowsky die ausgearbeitete Neufassung dem Amtsrat Koffler mit der Bitte um Genehmigung zu. Diese erfolgte am Monatsende mit genau dem gleichen Wortlaut wie bei den Jungschützen, nur sollte das Fest in diesem Falle am Dienstag und Mittwoch nach Pfingsten gefeiert werden.

Daß diese Verkürzung der Festdauer nicht im Sinne der Schützenbrüder war, geht eindeutig aus der Präambel hervor:

"Nach einer Verfügung der hochlöblichen Regierung zu Arnsberg pro 1858 sind die seither observanzmäßig bestandenen Schützengesellschaften resp. deren Statuten in soweit für ungültig erklärt: daß für den Umfang des Regierungsbezirkes, die Dauer des Festes auf zwei Tage beschränkt werden soll und ist es demnächst nothwendig, eine Veränderung der Statuten vorzunehmen".


Diese Satzung unterscheidet sich nur wenig von der des Jahres 1853. In bezug auf die Zusammensetzung des Vorstandes ergeben sich für die örtliche Obrigkeit aber ebenso große Einflussmöglichkeiten wie zuvor.
Zwar werden Hauptmann und Fähnrich von der Generalversammlung gewählt und haben dann zusammen mit dem König die übrigen Kollegen zu ernennen, die Zusammensetzung des Gesamtvorstandes muß aber dem Bürgermeister zur Begutachtung vorgelegt werden, der es den Schützen dann freistellen kann, eine neue Wahl vorzunehmen. Da das gesellschaftliche Leben innerhalb der Bruderschaft genauestens geregelt ist (§ 8) und nur den über 50-jährigen freisteht, das Fest nicht zu besuchen, ergeben sich für die Schützen kaum Möglichkeiten, gegen nicht genehme Vorstandsentscheidungen zu opponieren, es sei denn, die Generalversammlung beschließt, das Schützenfest im fraglichen Jahre ausfallen zu lassen.
Diese Alternative bleibt den Schützen unbenommen, und gegen eine solche Entscheidung werden auch die Behörden kaum jemals etwas einzuwenden gehabt haben. Der Ausfall der Feiern in den Jahren 1867 und 1871 ist aber sicherlich nicht darauf, sondern auf die beiden Kriege 1866 und 1870/71 und deren Folgewirkungen zurückzuführen.
Über die weitere Geschichte der Bürgerschützen-Gesellschaft bis zum Zusammenschluß mit den Jungschützen im Jahre 1875 finden sich keine genaueren Angaben mehr. Es steht allerdings außer Frage, daß auch die Bürgerschützen bis einschließlich 1874 ihre eigene Feier durchführten, obwohl auch sie, ähnlich wie die Junggesellen, in den letzten Jahren ein Zelt anmieten mußten, um alle Mitglieder unterbringen zu können.