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Die Satzung der Schützenbruderschaft

§ 1 Zweck, Name und Sitz
Der Zweck der Schützenbruderschaft, die im Jahre 1665 gegründet wurde, besteht darin, die Allgemeinheit, Religion, gute Sitten, Heimat- und Volkstumspflege sowie den Schießsport zu fördern. Die Schützenbruderschaft ist ausschließlich gemeinnützig und unmittelbar tätig. Sie enthält sich jeder Betätigung parteipolitischer Art.

Die Bruderschaft ist in das Vereinsregister unter dem Namen
"Schützenbruderschaft Hirschberg e.V."
eingetragen.

Der Sitz ist Warstein-Hirschberg.

§ 2 Mitgliedschaft, Aufnahme und Austritt
Mitglieder der Schützenbruderschaft können alle christlichen Männer werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie die in 1 genannten Verpflichtungen erfüllen.

Die Aufnahme in die Schützenbruderschaft erfolgt nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand durch Eintragung in die Schützenliste gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes von 5,- €.

Der Austritt aus der Schützenbruderschaft ist spätestens 3 Monate vor Pfingsten des betreffenden Jahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Mit dem Tage der Abmeldung gehen alle Anrechte verloren. Ausgeschiedene Mitglieder, die sich später wieder anmelden, müssen von neuem die Eintragungsgebühr entrichten und werden von diesem Zeitpunkt ab erst wieder Mitglied. Schützenbrüder, welche die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder keinen achtbaren Lebenswandel führen, können auf Beschluss des Vorstandes von der weiteren Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Männliche Personen können ohne Zahlung eines Beitrages nach Vollendung des 12. Lebensjahres den Beitritt erklären. Sie werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres in die Schützenliste bei Entrichtung des in 2 genannten Eintrittsgeldes eingetragen. Rechte und Pflichten werden erst mit der Eintragung in die Schützenliste erworben.

§ 3 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Mitglieder, die aufgrund ihres Alters in Verbindung mit vorhergehenden Beschlussfassungen am 03. März 2007 beitragsfrei waren, bleiben weiterhin beitragsfrei. Der Vorstand ist aufgrund eines schriftlichen Antrages bemächtigt, in Härtefällen ganz oder teilweise auf die Zahlung zu verzichten. Der Beitrag ist bis zu den Pfingsttagen zu entrichten. Wer bis zum nächsten Schützenfest trotz Mahnung mit der Zahlung im Rückstand bleibt, scheidet nach vorheriger Beschlussfassung durch den Vorstand, unbeschadet der gerichtlichen Einklage, aus der Schützenbruderschaft aus. 

§ 4 Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich in besonderer Weise für die Schützenbruderschaft verdient gemacht haben, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehren-mitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
1. sich während des Festes anständig zu betragen und den Anforderungen des Vorstandes und der bestellten Ordner Folge zu leisten,

2. den Beitrag pünktlich zu entrichten, auch wenn das Schützenfest in dem betreffenden Jahre aus irgendeinem Grunde nicht stattfinden sollte,

3. die auf ihn fallende Wahl anzunehmen, wenn nicht triftige Gründe eine evtl. Weigerung rechtfertigen,

4. an der Pfingstprozession und an dem Schützenhochamt am Pfingstmontag teilzunehmen,

5. an den Festzügen der Bruderschaft teilzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entschuldigt,

6. den Thronhimmel bei der Prozession zu tragen, nachdem er in den Ehestand getreten ist, sobald er vom Vorstand oder von einem dazu beauftragten die Weisung erhalten hat.

§ 6 Beerdigungen
Bei Beerdigungen ist es Pflicht eines jeden Mitgliedes, die Leiche eines Schützenbruders und dessen Angehöriger, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, zu Grabe zu tragen. Nicht getragen werden Personen, die aus der Bruderschaft ausgeschieden sind oder von der Möglichkeit, Mitglied zu werden, keinen Gebrauch gemacht haben. Die Bestellung als Träger erfolgt durch den Schützendiener, bei dem die Angehörigen des Verstorbenen die Anmeldung rechtzeitig zu besorgen haben. Die Träger werden nach der Straßenreihe bestellt. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Tragen befreit.

An der Beerdigung eines Schützenbruders auf dem Friedhof in Hirschberg nimmt eine Fahnenabordnung der Bruderschaft teil. Die Abordnung wird ebenfalls vom Schützendiener nach der Straßenreihe bestellt. Auch hier gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 7 Vorstand
An der Spitze der Schützenbruderschaft steht der Vorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
a) der 1. Vorsitzende (Oberst)
b) der 2. Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Rendant
e) der Hallenwart

zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der jeweilige Ortsvorsteher
b) der jeweilige Schützenkönig
c) der Adjutant
d) 7 bis 9 Beisitzer
e) der jeweilige Geckkönig

In das Vereinsregister sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einzutragen. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 8 Vorstandswahlen
Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Ortsvorsteher, werden mit Stimmenmehrheit in der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende muss in geheimer Abstimmung gewählt werden, es sei denn, dass nur ein Vorschlag eingebracht wird. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden geheim gewählt, wenn mehr als 10 % der Anwesenden dies verlangen. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
Der Geckkönig gehört jeweils ein Jahr als Beisitzer dem Vorstand an und vertritt in dieser Zeit die jugendlichen Mitglieder. Der 2. Vorsitzende kann zusätzlich auch ein 2. Amt im geschäftsführenden Vorstand bekleiden. Ausgenommen hiervon ist, dass der 2. Vorsitzende gleichzeitig das Amt des. 1. Vorsitzenden innehat.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand sorgt für die Innehaltung der Satzung. Er vertritt die Schützenbruderschaft nach außen und nach innen. Er ist der Bruderschaft für die pflegliche Behandlung und Erhaltung des Vermögens und des Inventars verantwortlich. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der Geschäftsführer.

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen. Er hat die vom Rendanten bis zum 1. Februar vorzulegende Rechnung zu prüfen und der Generalversammlung vorzulegen, welche dem Vorstand Entlastung erteilt. Die Rechnung liegt 3 Tage vor der General-versammlung in der Wohnung des Rendanten zur Einsicht eines jeden Mitgliedes offen. 

Bei Baumaßnahmen oder größeren Reparaturen wird der Vorstand ermächtigt pro Vorhaben bis zu einer Summe von 7500,- € eigenmächtig zu verfügen, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 10 Der Verein ist selbstlos tätig. 
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

§ 11 Abstimmungen und Beschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

§ 12 Oberst
Der Vorsitzende ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er muss bei seiner Wahl das 30. Lebensjahr vollendet haben. Ihm obliegt die Innehaltung der Statuten und der Ordnung. Die Einladung des Vorstandes zu einer Sitzung ist seine Aufgabe. Er setzt die Tagesordnung fest. Er wird von der Generalversammlung für 3 Jahre in einem besonderen Wahlgang mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Offiziere und Fähnriche
Den Offizieren obliegt die Führung und Ordnung der Schützenzüge und Prozessionen. Sie werden jeweils von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie haben auch für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Vereinsfestlichkeiten und beim Vogelschießen zu sorgen. Ansonsten sollen sie den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten fleißig unterstützen.

§ 14 Geschäftsführer
Alle schriftlichen Angelegenheiten der Schützenbruderschaft werden vom Geschäftsführer besorgt (ausgenommen Rechnungsangelegenheiten). Er hat bei allen Versammlungen das Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden und ihm zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Generalversammlung ist bei der nächsten Generalversammlung zu verlesen.

§ 15 Rendant
Die Rechnungsgeschäfte werden vom Rendanten besorgt. Er wird von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt. Er kann wieder gewählt werden. Er muss bei seiner Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Der Rendant hat jährlich die Rechnung vorzulegen und ist verpflichtet, dem Vorstand jederzeit Auskunft und Einsicht in die von ihm sorgfältig zu führenden Kassenbücher und Belege zu geben. Er erhält für seine Bemühungen eine Entschädigung von den vereinnahmten Beiträgen und von den Einnahmen aus dem Schänkeverding in Höhe von 2%.

§ 16 Hallenwart
Dem Hallenwart obliegt in erster Linie die Wartung der Schützenhalle und des Inventars. Er hat ein Inventarverzeichnis zu führen, welches jährlich bei der Rechnungslage dem Vorstand zur Überprüfung vorgelegt werden muss.

Zu seinen Aufgaben gehören ferner:

Vermietung und Verpachtung der Schützenhalle, Ablesen der Strom- und Wasserzähler.

Er erhält von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (ausgenommen Schänkeverding) eine Vergütung von 5%.

§ 17 Kassenprüfer
Die Generalversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben mindestens 1-mal im Jahr die Rechnung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 18 Schützendiener
Zur Unterstützung des Vorstandes wird von der Generalversammlung auf Widerruf ein Schützendiener gewählt. Er hat die Bestellungen bei Beerdigungen durchzuführen und  sonstige Aufgaben nach Weisung des Vorstandes auszuführen. 
Er erhält jährlich eine Pauschalvergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist.

§ 19 Schießsport
Die Schützenbruderschaft stellt zur Förderung der Jugend Räumlichkeiten im Kellergeschoß der Schützenhalle für die Schießsportgruppe kostenlos zur Verfügung. Die Unterhaltung der Anlage sowie der Räumlichkeiten, insbesondere auch die Kosten für Reinigung, Heizung und Beleuchtung werden von der Schießsportgruppe aufgebracht.

Mitglieder der Schießsportgruppe können Jugendliche beiderlei Geschlechts werden. Bei der Aufnahme muss das 12. Lebensjahr vollendet sein. Männliche Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, müssen Mitglied in einer Schützenbruderschaft sein.

Die Sportjugend in der Schießgruppe der Schützenbruderschaft führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung der Schützenbruderschaft selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Die Schießgruppe hat dem Vorstand der Schützenbruderschaft den Geschäfts- und Kassenbericht jeweils vor der Generalversammlung vorzulegen.

§ 20 Versammlungen
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Bruderschaft. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Es wird nach Stimmenmehrheit unter Leitung des Vorsitzenden beraten und beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Jährlich muss mindestens eine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden. Sie findet in der Regel am 2. Samstag nach Fastnacht statt. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 6 Tage vorher beim Vorsitzenden einzureichen.

Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Sie ist einzubringen wenn mindestens 25 Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich die Generalversammlung beim Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch Bekanntmachung am schwarzen Brett. Der Aushang hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.

Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Wenn mehr als ein Zehntel der anwesenden Mitglieder es verlangen, muss geheim abgestimmt werden.

§ 21 Feier des Schützenfestes
Das Schützenfest wird alljährlich am Pfingstsamstag, Pfingstsonntag und Pfingstmontag gefeiert. Eine etwaige Verlegung hat die Generalversammlung zu beschließen. Am Pfingstmontag wird für das Seelenheil der lebenden und verstorbenen Schützenbrüder eine Messe gehalten, der alle kath. Mitglieder beiwohnen sollen. Nach dem Antreten am Pfingstsamstag wird ein Kranz am Ehrenmal niedergelegt.

§ 22 Vogelschießen
Das historische Vogelschießen gehört zum alljährlichen Schützenfest und soll der Freude und Erholung dienen. Die Würde des Schützenkönigs kann jeder Schützenbruder nach 2-jähriger Mitgliedschaft erlangen. Bei einem über 21 Jahre alten Schützenbruder, der noch nicht 2 Jahre Mitglied ist, kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

Mit dem Königsschuss wird, wie es immer üblich gewesen ist, eine Prämie verbunden, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird.

Beim Vogelschießen gebührt der erste Schuss dem Pfarrer, der zweite dem Ortsvorsteher, der dritte dem Schützenkönig und der vierte dem Schützenoberst.

§ 23 Schützenkönigin
Die Wahl der Schützenkönigin steht dem König frei; jedoch muss sie unbescholten sein und einen ehrbaren Lebenswandel führen. Der Vorstand hat zur Ernennung der Schützenkönigin seine Genehmigung zu erteilen.

§ 24 Auflösung der Schützenbruderschaft
Die Satzung kann nur durch die Generalversammlung abgeändert werden. Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 15 sinkt. Im übrigen kann die Schützenbruderschaft nur aufgelöst werden, wenn für diesen Zweck eigens eine Generalversammlung einberufen worden ist und mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sind und zwei Drittel der Erschienenen einen Auflösungsbeschluss fassen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse oder die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



    Hirschberg, den 03. März 2007