Die zwei "Wirtestreite" innerhalb der Gesellschaft

Die wohl härteste Belastungs- und Zerreißprobe hatten die Junggschützen in den Jahren nach 1840 durchzustehen. Dabei kam es auch zu handfesten Auseinandersetzungen, deren Ursache aus einem Brief hervorgeht, den der Richtmann Engelhard Hof, drei weitere Vorstandsmitglieder und 22 Schützen am 10.3.1843 an den Amtsbürgermeister Gutjahr in Warstein richteten.

Wie die Schützenbrüder berichten, ist es in ihrer Gesellschaft seit langen Jahren Brauch, daß sich der Vorstand am Sonntag nach Fastnacht zusammensetzt, um über die Anmietung eines geeigneten Lokals für das Schützenfest zu beraten. In diesem Jahre habe man sich beim Wirt Adrians getroffen und beschlossen, die Schänke an den am wenigsten fordernden Wirt zu vergeben. Der Wirt Adrians habe für die Abhaltung des Gelages in seiner Behausung 56 Reichstaler gefordert. Darauf sei man dann zum Wirt Adams gegangen, um auch mit diesem zu verhandeln. Während dieser Unterhaltung seien die drei Vorstandsmitglieder Andreas Kalles, Theodor Hoff und Franz Schulte zurück zu Adrians gegangen und hätten mit diesem eigenmächtig einen Vertrag abgeschlossen, dem die übrigen Vorstandsmitglieder nicht zustimmen könnten, weil sie in ihrer Ehre gekränkt seien. Sie fragten nun an, was zu tun sei, damit dieser Vertrag für ungültig erklärt werden könne.
Gutjahr untersagte daraufhin bei zwanzig Mark Strafe die Feier des Festes, weil trotz seiner Aufforderung die Mehrzahl der Mitglieder nicht zu einem angesetzten Ausgleichstermin erschienen sei, es sei denn, man könne innerhalb von zehn Tagen nachweisen, daß der "Verding" satzungsgemäß erfolgt sei. Sollten die Statuten darüber nichts aussagen, müsse man einen einstimmigen Vorstandsbeschluß vorweisen.
Da es zu gleicher Zeit auch Streitigkeiten in den Reihen der Bürgerschützen gab, forderte der Amtsbürgermeister unter Androhung einer Geldstrafe von zwei Mark beide Vereine auf, ihm innerhalb von nur drei Tagen ihre Regeln in Abschrift zukommen zu lassen, um besser über die Streitigkeiten entscheiden zu können.

Das Schützenfest des Jahres 1843 konnte dann aber doch noch durchgeführt werden, weil es Gutjahr gelang, eine Einigung zu erzielen. Das geht hervor aus einem Brief vom 24. Februar 1844, den 18 Schützenbrüder, darunter der König Franz Schulte und das Vorstandsmitglied Andreas Calles, an den Amtsbürgermeister schrieben. Wieder hatten einige Vorständler, im Gegensatz zum Schiedsspruch Gutjahrs vom Jahre zuvor, unter der Hand mit dem Wirt Adams verhandelt, ihm den Zuschlag erteilt und einen Vertrag abgeschlossen.
Gutjahr bat diesmal den Hirschberger Bürgermeister Leiße, das Stimmverhältnis innerhalb der Gesellschaft zu untersuchen und den Fall nach Maßgabe der Statuten zu regeln. Falls die Satzung darüber aber nichts aussagen sollte, so müsse das Gelage unter den konkurrierenden Wirten öffentlich verdungen werden. Leiße teilte dies der anderen Parteiung innerhalb der Bruderschaft mit und bat die Beschuldigten am Samstag, dem 2. März zu einer Vernehmung in sein Haus zu kommen. Diese Zusammenkunft fand statt. Es erschienen die Vorstandsmitglieder Franz Ernst Köster, Johann Freise, Hermann Dröge, Anton Grafe und Theodor Brune Sie baten, vom öffentlichen Verding der Schenke Abstand zu nehmen, weil sie glaubten, im Recht zu sein, und sie waren auch bereit, das zu begründen.

Am Sonntag nach Fastnacht hätten sich traditionellerweise sämtliche Vorstandsmitglieder versammelt, um über die Vergabe des Festes zu beraten. Man habe beschlossen, zunächst Adrians und dann Adams um ein Angebot zu ersuchen; dem besseren der beiden sollte dann der Zuschlag erteilt werden. Dies sei ihrer Meinung nach richtig, denn mit dem Verding der Schänke habe man es immer so gehalten. Sie seien als erstes zu Adrians gegangen, der habe aber kein rechtes Interesse gezeigt und gesagt, er wolle nicht "hadern", sondern lieber auf die Ausrichtung des Festes verzichten. Dann habe man Adams besucht, der habe 57 Reichstaler gefordert, 4 Taler mehr, als man im Jahre zuvor bezahlt habe. Dies sei ihnen aber annehmbar erschienen, weil man bei Adrians in den letzten Jahren immer an einem schlechten Platz gesessen hätte und mit untrinkbarem Bier bedient worden sei. Da ihnen nichts davon bekannt gewesen sei, daß das Gelage öffentlich ausgeschrieben werden sollte, habe man Adams die Zusage gegeben. Nun sei man an den Vertrag gebunden und käme ohne Schadenersatz zu zahlen nicht wieder heraus. Die zwei klageführenden Mitglieder des Vorstandes versuchten nur aus Eigeninteresse, die Sache zu hintertreiben und zu schädigen. Man bitte deshalb, die Beschwerdeführer abschlägig zu bescheiden, denn die Angelegenheit könne unmöglich anders als durch die Mehrheit der Stimmen entschieden werden, insbesondere, da man der Billigkeit gemäß gehandelt habe. Und diese Mehrheit im Vorstand sei mit 6 zu 2 Stimmen eindeutig auf ihrer Seite.
Was die übrigen 16 Unterschriften in dem Anklagebrief betreffe, so seien diese durch den Johann Wommelsdorf auf gesetzwidrige Art erwirkt, um seinem Vetter, dem Wirte Adams, zu gefallen und um Zwietracht zu säen. Weiterhin bitte man, ihnen zeitgemäße Statuten zu geben, um einem weiteren Streit vorzubeugen.
Gutjahr teilte nun dem Franz Schulte und seinen Kollegen mit, daß er den Streitfall durch den Stadtvorsteher Leiße habe untersuchen lassen. Als Ergebnis sei dabei herausgekommen, daß der Vertrag mit Adams rechtmäßig zustande gekommen sei. Auch sie hätten sich daran zu halten, denn es hätten 5 von 7 Vorstandsmitgliedern dafür gestimmt.
Diese gaben sich damit aber noch nicht zufrieden, sondern behaupteten, die bei Leiße versammelten Vorständler hätten diesem einen falschen Bericht gegeben. Daher sei der Wirt Adrians noch einmal eidlich zu vernehmen, und die beiden Vorstandsmitglieder Schulte und Oalles könnten ebenfalls eidlich die Falschaussage bezeugen. Deswegen müsse der "Verding" öffentlich abgehalten werden.

Damit verlieren sich die Quellen über diesen ersten "Wirtestreit" in der Geschichte der Hirschberger Junggesellenschützen. Das Fest wurde in diesem, wie auch in den Folgejahren, wie üblich am Pfingstmontag und -dienstag und am Dreifaltigkeitssonntag und -montag gefeiert. Allerdings scheinen die Bürgerschützen nun so etwas wie eine Kontrollfunktion über das Fest der Jungschützen ausgeübt zu haben. Wilhelm Grafe, Hauptmann, beantragte nämlich am 5.5.1856 bei der Amtsverwaltung in Warstein die polizeiliche Erlaubnis zur Abhaltung der Feier mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß diese unter der Aufsicht der Bürgerschützen stattfinden sollte.

Bis zum Jahre 1859, in dem sich die Jungschützen noch einmal eine neue Fahne zulegten, wurde das Fest in der traditionell überkommenen Weise durchgeführt. In diesem Jahr wurde auf Antrag der preußischen Regierung und durch Verfügung der Regierung in Arnsberg die Dauer der Schützenfeste allgemein auf zwei Tage beschränkt, mit Ausschluß jeder Vor- und Nachfeier, sofern damit Tanzbelustigungen verbunden waren. Dabei waren strenge Auflagen einzuhalten, wie etwa die, daß jeden Tag um zehn Uhr abends Schluß sein mußte. Die Erlaubnis zur Feier mußte jedes Jahr bis zum 1. April neu beantragt werden. Sie konnte jederzeit widerrufen werden.

Dies fällt in einen allgemein historischen Zusammenhang. Nach 1848 witterte die preußische Regierung überall, und gerade auch bei den Schützengesellschaften, eine politische Betätigung und politische Opposition. Auch die sprichwörtliche Sparsamkeit der preußischen Beamten mag die zum Teil sehr hohen Ausgaben der Bevölkerung für ihr Schützenfest für unsinnig gehalten haben.
"Aber nicht nur zum Staat und seinen Organen hatten die Schützen des 19. Jahrhunderts ein gebrochenes Verhältnis, sondern auch zur katholischen Kirche. Ja man kann sagen, daß sich die religiösen und die weltlichen Bezüge des Schützenwesens aus ihrer wechselseitigen Verschränkung lösten und eine Säkularisierung der Schützenorganisationen einsetzte".

Daß beide Institutionen, also Kirche und Staat, sich bemühten, die Dauer der Schützenfeste und die damit verbundenen Ausgaben der Bevölkerung einzuschränken, geht aus einem Brief hervor, den der Vorstand der Hirschberger Junggesellen am 31.3.1869 an den Hauptmann Koffler in Warstein sandte, um diesen zu bitten, wieder zur 4-tägigen Dauer des Festes zurückkehren zu dürfen.
"Durch die hl. Mission im Herbste des Jahres 1858, welche in ganz Westphalen abgehalten, wurden von Seiten Königlicher Regierung die Tage der sämtlichen Westphälischen Schützenfeste abgekürzt. Dieses geschah auch in Hirschberg mit unserem Junggesellen Feste. In Folge hochverehrlicher Verfügung des Amts zu Warstein vom 21.3. 1859, wurde die alte herkömmliche 4-tägige Festfeier auf 2 Tage mit Widerruf vernngert".

Die Amtsverwaltung wandte sich diesbezüglich an die Regierung in Arnsberg. Obwohl der Hirschberger Stadtvorsteher~ Schulte sich wegen der mit dem Feste verbundenen Ausgabe dafür aussprach, die zweitägige Dauer beizubehalten, trat man Warstein dafür ein, die Feierlichkeiten auf drei Tage auszudehnen (Feier am Pfingstmontag und -dienstag und am Sonntag danach), weil man dort und in anderen Ortschaften drei Tage feierte.
Der Landrat von Lilien sah aber keinen Grund, diesem Gesuch stattzugeben. Seiner Ansicht nach sollten die übrigen Gemeinden dem Hirschberger Beispiel folgen und sich ebenfalls mit zwei Tagen begnügen.

Aufgrund der Verfügungen der Jahre 1858/59 waren die Junggesellen gezwungen, ihre Satzung den neuen Gegebenheiten anzupassen. Daher schufen sie die bereits angesprochenen "Allgemeinen Bestimmungen zur jährlichen Feier und Abhaltung des Festes", die bis auf die besagte Einschränkung der Dauer keine grundsätzlich neuen Bestimmungen trafen. Auch diejenigen von den hier aufgeführten 28 Artikeln, die nicht mehr direkt auf die Statuten von 1665 zurückzuführen sind, dürften bereits damals innerhalb der Gesellschaft eine langjährige Tradition gehabt haben. Zu denken ist hier etwa an die Artikel IV, V, XV, XXII betr. Abgrenzung und Aufgabenbereich des Vorstandes, die möglicherweise aus den Erfahrungen der Jahre 1840 und 1841 resultieren, und den Artikel VI, daß ein Vorstandsamt als Ehrenamt nicht ohne gewichtige Gründe abzulehnen ist. Auffallend ist auch das Vorschlagsrecht des Hauptmanns für die zu wählenden neuen Vorstandsmitglieder (Art. V).

Offensichtlich war diese Satzung, besonders aber deren § 25 über die Aufgaben und Pflichten des Rendanten noch nicht gründlich genug durchdacht, denn im Jahre 1870 kam es zu einem Streit zwischen 17 Mitgliedern der Gesellschaft und dem Vorstand bzw. dem Rendanten Anton Stücke, der den Schützenbrüdern eine Einsichtnahme in die Bücher verweigerte. Diese fassten den Plan, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und einen neuen Vorstand zu wählen. Da aber auch ein solcher Schritt nicht in den Statuten verankert war, wandten sie sich an den Amtmann Koffler mit der Bitte, Stücke aufzufordern, die Rechnungsbücher zur Einsichtnahme vorzulegen oder anzuordnen, die Wahl eines neuen Vorstandes durchzuführen, damit die Revision der Bücher vorgenommen werden könne. Koffler beschloß zunächst, den Rendanten vorzuladen; nach einer genaueren Beschäftigung mit der Sache kam er jedoch zu dem Entschluß, daß weder aus der Hirschberger noch aus der Satzung irgend einer anderen benachbarten Gesellschaft hervorgehe, daß der Kassenwart zur Vorlage seiner Unterlagen verpflichtet sei. Er, Koffler, sei nach den Statuten ebenfalls nicht dazu berechtigt,
die Abhaltung einer Generalversammlung anzuordnen. Dies könne einzig und allein innerhalb der Bruderschaft in <>Einigkeit" und guter Ordnung" beschlossen werden. Sollte man aber nicht dazu in der Lage sein, sich anhand der eigenen Satzung ordnungsgemäß selbst zu verwalten, so bleibe nichts anderes übrig, als die Gesellschaft aufzulösen d.h. die Feier des Festes gänzlich zu untersagen. Er könne nur dazu raten, daß sich sämtliche Schützen am 6. März des Jahres in Eintracht und Frieden zu ihrer Generalversammlung versammelten und sich dabei gütlich einigten, um die vorschriftsmäßigen Wahlen vorzunehmen. Nur Einigkeit mache stark; sollten sie irgendeiner Hilfe zur Erlangung des Friedens bedürfen, so möchten sie sich doch bitte an den Pastor oder Vikar wenden. Dieser würde gerne das Seine dazu beitragen.

Den Schützen scheint es auch wirklich gelungen zu sein, sich gütlich zu einigen, denn es liegen in dieser Angelegenheit keine weiteren Nachrichten mehr vor.

Dafür brach aber dann im folgenden Jahr ein erneuter ,Wirtestreit' aus, der die Bruderschaft an den Rand einer Spaltung brachte. Der Vorstand hatte am 27. März 1871 die öffentliche Bekanntmachung erlassen, daß die Schänke des diesjährigen Festes auf dem Hirschberger Rathaus öffentlich wenigstfordernd vergeben werden würde, wozu alle Interessenten eingeladen wurden. Zum angesetzten Termin erschienen der Wirt Lorenz Calles und Franz Goesmann im Auftrage des Wirtes Köster. Calles forderte 75 Reichstaler, Goesmann hingegen nur 60 und diesem wurde dann der Zuschlag erteilt. Man verlangte jedoch, daß er einen Bürgen zu stellen habe. Als Goesmann sich entfernte, um diesen zu holen, verließ auch das Vorstandsmitglied Anton Eule, Rendant der Gesellschaft, der bereits zuvor schon mit Calles eigenmächtig zu einem Abschluß gekommen war, das Rathaus, so daß den beiden übrigen Vorständlern, dem Hauptmann Wilhelm Falke und dem Schreiber Karl Dröge, nichts anderes übrig blieb, als Goesmann den Zuschlag zu erteilen, nachdem dieser den gewünschten Bürgen beigebracht hatte. Da in einer Vorstandssitzung ausdrücklich beschlossen worden war, den Preis des Vorjahres nicht zu überschreiten, Eule sich aber angemaßt hatte, gegen diesen Beschluß zu handeln, wandte sich Falke an Koffler (am 9. Mai) mit der Bitte, ihm dabei behilflich zu sein, diese Unordnung zu beenden und den Rendanten, der mit einem ihm ergebenen
Anhang schon eine eigene Feier plante, davon in Kenntnis zu setzen, daß kein zweites Schützenfest stattzufinden habe.

Mittlerweile war aber Anton Eule persönlich in Warstein gewesen, um sich darüber zu beschweren, daß der Hauptmann die Schänke einseitig dem Wirt Köster übertragen habe, während er diese dem Wirt Calles zugesagt habe. Dazu habe er sich berechtigt gefühlt, weil zu einem zuvor angesetzten Vergabetermin nur der Wirt Calles, nicht aber der Wirt Köster erschienen sei; auch seine beiden Kollegen Falke und Dröge seien ausgeblieben. Er habe also Calles den Zuschlag erteilt, später habe dann Falke dem Köster die Wirtschaft übertragen. Nun wolle man getrennt in beiden Gasthäusern feiern.
Koffler riet Eule, sich mit seinem Hauptmann zu vertragen, andernfalls werde das Schützenfest ganz untersagt werden. Falke wandte sich aber bereits am 10. Mai erneut an den Amtmann, um diesen zu bitten, ihm auf seinen Antrag vom Vortage eine schriftliche Verfügung zuzusenden, welche er allen Schützen vorlegen könne, um so eher zu einer Einigung zu gelangen. Am gleichen Tage antwortete aber auch schon Koffler auf Falkes Brief vom Tage zuvor:
Die Polizeibehörde habe als solche keine Befugnis, in die inneren Verhältnisse der Schützengesellschaft einzugreifen und deren Streitigkeiten zu schlichten. Er habe aus der Eingabe Falkes ebenso wie aus einer früheren Erklärung Eules erfahren müssen, daß man sich seitens der Hirschberger Jungschützen mit dem Gedanken befasse, zwei Schützenfeste zu veranstalten und zu feiern. Dies sei aber gänzlich unzulässig und gebe ihm Veranlassung, beim Landrat in Arnsberg den Antrag zu stellen, das Schützenfest der Junggesellen ganz aufzuheben, da in Hirschberg neben dem Bürgerschützenfest überhaupt kein Bedarf nach einer weiteren Festivität dieser Art bestehe. Außerdem solle man - seiner Ansicht nach - bei der durch den letzten Krieg bedingten Armut, Not und Knappheit an Lebensmitteln vernünftigerweise sowieso von der Idee der Feier eines Schützenfestes Abstand nehmen.

Darauf gaben Falke und Dröge in einer durch Schellenruf öffentlich bekannt gemachten außerordentlichen Versammlung am 14. Mai folgende Erklärung ab:
1. Das Fest wurde am 2. April nach Beschluß des Vorstandes wenigstfordernd verdungen und dem Franz Goesmann als Beauftragtem des Gastwirtes Köster zugeschlagen.
2. Sie erklären, daß das Schützenfest nach diesem Verding bei Köster stattfindet "und nur als einzig richtiges betrachtet werden kann".

Dieses bestätigten 29 Schützenbrüder durch ihre Unterschrift.

Weiterhin gaben die beiden noch folgendes zu Protokoll:

1. Nach den Statuten gibt es nur einen Dreier-Vorstand, bestehend aus Richtmann, Scheffer und Schreiber.
2. Nur diese drei haben demzufolge ohne Befragung der übrigen Schützen das Recht, die Feier zu vergeben. Bei Meinungsverschiedenheiten dieser drei untereinander entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
3. Ferner bestimmt ein Paragraph der Statuten, daß solche Mitglieder, die ein anderes Gelage bestellen oder nur bei einem solchen zugegen sind, sofort aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (man bezieht sich hier auf § 22 der Satzung von 1859).

Außerdem verweisen die beiden darauf, daß sie Eule dazu aufgefordert hätten, die Satzung zur Versammlung mitzubringen. Dies wäre aber nicht geschehen. Da sie weitere Paragraphen nicht auswendig wüßten, bäten sie, Eule aufzufordern, die Statuten zur Einsichtnahme herauszugeben, um sich von der Wahrheit ihrer Aussage zu überzeugen.

Diese Erklärung überreichten die Schützenbrüder auf der Suche nach einem Fürsprecher dem Stadtvorsteher Schulte mit der Bitte, sie an Amtmann Koffler weiterzuleiten. Schulte tat dies noch am 14. Mai, indem er dem Amtsrat noch einmal die Sachlage darstellte und dabei die Ansicht vertrat, daß Eule gegen das Interesse der Gesellschaft gehandelt hätte und daher dessen Abschluß mit Calles für ungültig zu erklären sei. Er selbst habe aber keine Vorstellung, wie der Streit zu schlichten sei, man habe ihn nur ersucht, die obigen Erklärungen weiterzuleiten; alles andere müsse er Koffler überlassen.

Dieser antwortete fünf Tage später, daß er am gleichen Tage beim Landrat in Arnsberg darauf gedrungen habe, das Fest der Junggesellen ganz zu verbieten.
Auch dieses Schreiben, das noch extra den Vermerk "cito", also ,dringend, eilig, schnell' trägt, ist überliefert.
Koffler schildert darin den Sachverhalt und betont, daß sich die Bruderschaft bereits "förmlich getrennt" habe, und daß zwei Feste stattfinden sollten. Seine Drohung, daß unter Umständen die ganze Feier verboten werden könnte, habe nichts bewirkt. Er selbst erlaube sich die Entscheidung von Lilien zu überlassen, halte es aber für das Beste, das Hochfest der Junggesellen zumindest für dieses Jahr aufzuheben. Falls dies aber rechtlich nicht zulässig sei, so wäre sicherlich nur das Gelage, welches von der Mehrheit des Vereins bei dem Gastwirt Köster abgehalten werden sollte, zu gestatten, das andere hingegen zu verbieten. Wenn aber beide stattfänden, käme es bestimmt zu einem blutigen Kampf, da beide Teile für sich nicht nur das Recht in der Sache beanspruchten, sondern auch den Besitz der Fahne, der Vogelstange und sonstiger Utensilien und sich darum stritten. Er füge ein Exemplar der Statuten bei und bitte um schleunige Entscheidung, da das Schützenfest schon am 29. des Monats gefeiert werden solle.

Von Lilien entschied im Sinne Kofflers, daß keiner der beiden Gruppen die polizeiliche Erlaubnis zur Abhaltung des Gelages zu geben sei, ebenso wenig den beiden Gastwirten.
Der Amtmann teilte beiden sogleich diese Entscheidung mit und drohte bei Zuwiderhandlung schwere Strafen und den sofortigen Entzug der Schankerlaubnis an.
Nun wandte sich Calles an den Oberregierungsrat in Arnsberg, der ihm den Rat gab, sich mit Hilfe des Kreis-Sekretärs SeIle noch einmal an Koffler zu wenden. Der entsprechende Brief Selles an Koffler vom 25. Mai dieses Jahres ist erhalten geblieben.
Der Kreis-Sekretär deutet darin an, daß Calles bereits große Kosten durch Anmietung eines Zeltes und einer Musikkapelle entstanden seien, da er nach dem ersten Entscheid Kofflers, der Ausrichtung des Gelages stünde nichts entgegen, schon mit den Vorbereitungen begonnen habe. Calles lasse bitten, wenn die Feier schon nicht in der Form eines Schützenfestes durchgeführt werden dürfe, daß man ihm dann doch erlaube, sie in Form eines Tanzvergnügens aufzuziehen. Er habe angedeutet, daß sich die für ihn votierende Partei im Besitz sämtlicher Unterlagen und Kleinodien des früheren Vorstandes befinde, mit Ausnahme der Fahne, die die Gegenpartei vor etwa drei Wochen aus der Kirche gestohlen habe. Der Landrat könne die Angelegenheit nicht entscheiden, da er zur Zeit verreist sei.
Wie die Randnotizen der Warsteiner Amtsverwaltung an diesem Brief zeigen, hatte man sich dort ebenfalls bereits Gedanken über einen möglichen Kompromiss gemacht, da ja auch der Gastwirt Köster schon die nötigen Vorkehrungen zur Ausrichtung des Festes getroffen hatte. Es wird die Möglichkeit angedeutet, bei Köster, wo sich etwa 30 Schützen versammeln dürften, die eigentliche Schützenfeier, und bei Calles, der ungefähr 12 Schützen erwartete, das Tanzvergnügen durchzuführen. Damit wäre man beiden Wirten gerecht geworden.

Um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, sah sich Koffler aber nicht in der Lage, von sich aus eine Entscheidung in diesem Sinne zu fällen. Dies geht aus seinem Antwortschreiben an Seile vom 26. Mai hervor, mit dem er diesem abermals die Akten der Hirschberger Junggesellen überschickte. Er habe auf Anordnung des Landrates beiden konkurrierenden Gastwirten die Annahme der Feier untersagt, daran lasse sich nichts mehr ändern, denn ebenso wie sich Calles in Arnsberg, habe sich Köster gestern bei ihm beschwert und heute wolle dieser ebenfalls in Arnsberg vorstellig werden. Er habe beiden Wirten geraten, sich zu einigen. Das sei allerdings nicht so einfach, da sich der Vorstand (darunter der Hauptmann) und 30 Schützenbrüder bereits für Köster, der schon eine Blaskapelle bestellt habe, ausgesprochen hätten. Bei ihm tanzte man auf dem Saale anstatt im Zelt. Calles sage die Unwahrheit, wenn er sich darauf berufe, er, Koffler, habe ihm gesagt, der Abhaltung des Gelages in seinem Zelt stünde nichts entgegen. Er habe von Anfang an geschrieben, daß es nicht gestattet werden würde, das Schützenfest der Junggesellen in ein Mehrheits- und in ein Minderheitsfest zu teilen und in zwei Gasthäusern zu feiern. Gegen ein Fest, in einem Lokale und unter einem einigen Vorstand sei nichts einzuwenden, obwohl derlei Festivitäten in diesen schlechten Zeiten besser ganz unterblieben. Mehr könne er nicht tun, ohne sein Gesicht zu verlieren. Die vorgesetzte Behörde solle entscheiden. Er habe wiederholt beiden Wirten geraten, sich zu einigen. Falls Köster nach Arnsberg komme, solle SeIle diesem nochmals in gleichem Sinne zureden. Wenn dieser dann auf die Ausrichtung der gesamten Feier in seinem Hause verzichte, dann erst könne man Calles einen Tanzerlaubnisschein ausstellen. Mehr könne er auch nicht raten.

SeIle nahm nun sei ne Aufforderung an Koffler zurück, da diese durch den unwahren Bericht von Calles zustande gekommen sei. Man habe noch einmal beiden Parteien den guten Rat erteilt, sich zu einigen, sonst könne man die Durchführung nicht gestatten. Man hoffe aber, daß die Starrsinnigkeit endlich aufhören werde.

Im letzten Augenblick einigten sich die Kontrahenten. Die gemeinsame Feier aller war den Schützen letztendlich doch wichtiger als wirtschaftliche Eigeninteressen und die Dickköpfigkeit von Einzelmitgliedern. Am 28. Mai 1871 teilten die beiden Gastwirte F.W. Köster und Lorenz CaIles und die Vorstandsmitglieder Wilhelm Falke, Anton Eule und Carl Dröge dem Stadtvorsteher A. Schulte mit, man sei übereingekommen, das Fest für 80 Reichstaler von Lorenz CalIes ausrichten zu lassen. Schulte setzte sogleich den Amtsrat davon in Kenntnis der zum letztmöglichen Zeitpunkt, am 29. Mai 1871, dem Tag, an dem das Schützenfest beginnen sollte, dem Wirt Calles die Tanzerlaubnis ausstellte.


Obwohl beide hier so ausführlich dargestellten ,Wirtestreite' schließlich doch noch beigelegt werden konnten, weil man zu einem Kompromiß fand, waren sie dennoch für die weitere Entwicklung des Hirschberger Schützenwesens bis in unsere heutige Zeit von ganz überragender Bedeutung, denn die Schützen lernten aus diesen Streitigkeiten, Eifersüchteleien und Eigeninteressen Einzelner und besannen sich wieder auf eines der wichtigsten Grundprinzipien der Idee des Schützenwesens überhaupt: die Zusammengehörigkeit und das gemeinsame Handeln aller Schützenbrüder. Die nachfolgenden Satzungen wurden so konsequent durchdacht und ausgearbeitet, daß solche Querelen und Auseinandersetzungen wie die gerade beschriebenen für die Zukunft ausgeschlossen werden konnten. In der Tat ist es bis heute innerhalb der Bruderschaft zu keinen größeren Konfrontationen mehr gekommen.


Nach diesen Ereignissen feierten die Hirschberger Junggesellen-Schützen noch drei Jahre lang ihr eigenes unabhängiges Schützenfest, 1873 erwarben sie sogar noch eine neue Fahne, deren Anschaffungskosten uns genauestens vorliegen, bevor es dann im Jahre 1875 zum endgültigen Zusammenschluß mit den Bürgerschützen kam, wobei noch zu bemerken wäre, daß die letzten Hochfeste in einem Zelt gefeiert wurden, welches man sich von auswärts auslieh und dann auf einem geeigneten Platz in Hirschberg aufstellte, da die Räumlichkeiten der Gasthäuser für eine angemessene Feier nicht mehr ausreichten.